Satzung

Satzung des Männergesangvereins 1848 Hiltrup e.V.  (MGV 1848 Hiltrup)

vom 07. November 2023

§ 1       Name, Sitz und Bundesorganisation

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Männergesangverein 1848 Hiltrup e.V.“  Er hat seinen Sitz in 48165 Münster–Hiltrup. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Mitglied im Deutschen Chorverband e.V.

§ 2       Vereinszweck

Der MGV 1848 Hiltrup bezweckt die Pflege des Chorgesanges. Zur Erreichung seiner Ziele hält er regelmäßig Gesangsstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Innerhalb seiner Vereinsstruktur bildet er Abteilungen wie z. B. einen Frauen- und einen Männerchor. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Sie wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zur Pflege von Kunst und Kultur ausgeübt.

§ 3       Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Ämter, außer dem der Chorleitung, sind Ehrenämter ohne Entgelt. Auslagen für den Verein werden nur nach Vorlage entsprechender Belege vergütet.

§ 4       Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5       Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

(1)       aktiven (singenden) Mitgliedern

(2)       Ehrenmitgliedern

§ 6       Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Aktive Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden.

2. Nach einer Probezeit entscheiden die anwesenden Mitglieder innerhalb der jeweiligen Gesangsstunde mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

4. Für Personen, die schon einmal Mitglied im Verein waren und ohne stichhaltigen Grund ausgeschieden sind, gilt das unter § 6 (1) 1. gesagte nicht. Diese können nur erneut Aufnahme finden, wenn sie sich beim Abteilungsvorstand ordnungsgemäß anmelden. Eine Abstimmung hat in diesem Fall nach einer Probezeit zu erfolgen und muss von mindestens ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder innerhalb der jeweiligen Gesangsstunde befürwortet werden.

(2)       Ehrenmitgliedschaft

1. Zum Ehrenmitglied kann eine Sängerin oder ein Sänger ernannt werden, wenn sie oder er mindestens 20 Jahre aktiv dem Verein angehört und sich besondere Verdienste um den MGV erworben hat. Anträge der Abteilungen sind mit schriftlicher Begründung an den Vorstand zu richten. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit in einer Mitgliederversammlung gemäß § 16 Abs. 1 oder 2.

2. Ehrenmitglieder, die nicht mehr mitsingen, sind beitragsfrei, können aber zusätzlich Förderer des Vereins werden.

§ 7       Pflichten der Mitglieder

(1)       Alle Mitglieder sind verpflichtet, zum Wohl des Vereins beizutragen, seine Interessen nach innen und außen zu fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen und die Vereinssatzung aktiv mitzutragen.

(2)       Die aktiven Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Gesangsstunden, Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.

(3)       Auszubildende und Studenten können auf Antrag durch den Abteilungsvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 8       Rechte der Mitglieder

(1)       Alle Mitglieder haben das Recht, Vorschläge zur Gestaltung des Vereinslebens zu machen und Anträge zu stellen.

(2)       Stimm- und Wahlrecht haben alle Mitglieder des Vereins gemäß § 5.

(3)       Der Verein gestaltet auf Wunsch besondere Anlässe im Mitgliederkreis, wie z.B. Hochzeiten, runde Geburtstage und Beisetzungen durch Chorgesang, in Absprache mit den betreffenden Mitgliedern
           bzw. Familien.

§ 9       Ende der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

            1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung (postalisch oder per E-Mail) an den Abteilungsvorstand zum Ende eines Quartals erfolgen 

            2. Der Abteilungsvorstand kann Mitglieder, die fortgesetzt den Gesangsstunden ohne hinreichende Entschuldigung fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen, nach vorangegangener
               schriftlicher Mahnung (postalisch oder per E-Mail) von der Mitgliedschaft ausschließen.

            3. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins nachweisbar schädigen oder das Zusammenleben innerhalb des Vereins nachhaltig stören, auf Antrag einer Abteilung von der Mitgliedschaft
                ausschließen.

(2)       In den Fällen unter Abs. (1) Ziff. 1. bis 3. sind rückständige Beiträge sowie der Beitrag für das laufende Quartal innerhalb eines Monats nach Ende der Mitgliedschaft zu zahlen.

(3)       Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein.

(4)       Auf schriftlichen Antrag beim Abteilungsvorstand kann die aktive Mitgliedschaft auf Zeit ruhen, sofern stichhaltige Gründe privater oder beruflicher Art vorliegen, ohne dass die Mitgliedschaft erlischt.

§ 10     Förderer des Vereins

(1)       Förderer des Vereins sind Personen, die mit einem jährlichen freiwilligen Beitrag den Verein ideell und finanziell unterstützen und nicht oder nicht mehr aktiv mitsingen.

§ 11     Datenschutzbestimmungen

(1)       Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

            Ausschließlich folgende Daten werden gespeichert und verarbeitet:

                  - Name, Vorname, Anschrift

                  - Geburtsdatum

                  - Kommunikationsdaten (Telefon-, Mobilfunknummer, Emailadresse)

                  - Funktion im Verein

                  - Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

                  - Ehrungen

            Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

(2)       Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

(3)       Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

(4)       Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Chorverband Münster Stadt und Land e.V.,
           den Chorverband NRW e.V. und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

(5)       Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder
           erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem
           Gebrauch geschützt.

§ 12     Vorstand

(1)       Zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur Leitung der Angelegenheiten des Vereins wählen die Mitglieder in ihrer Hauptversammlung einen Vorstand für die Dauer von zwei Jahren, der aus
           der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied besteht.

(2)       Jedes Vorstandsmitglied hat für den Verein alleiniges Handlungs- und Vertretungsrecht. Bei einem Rechtsgeschäft mit einem materiellen Wert über 2.500,- € vertritt der Vorstand mehrheitlich
           den Verein, wobei sich bei der Mehrheit die/der erste oder der zweite Vorsitzende befinden muss. Der Verein ist regelmäßig über derartige Geschäftsvorgänge sowie über beabsichtigte
           finanzielle Verpflichtungen zu unterrichten.

(3)       Der Vorstand kann auf Vorschlag einer Abteilung besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen, welche die Geschäfte für eine Abteilung führen. Für besondere Vertreter gelten
          die Bestimmungen für ein Vorstandsmitglied gemäß Absatz 2.

(4)       Auf seinen Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5)       Bei grundsätzlichen Fragen, welche die musikalische Arbeit des Chores betreffen, sollen Chorleitung und Vizechorleitung beratend hinzugezogen werden.

§ 13     Abteilungen

(1)   Eine Abteilung wählt in einer Abteilungsversammlung gemäß § 16 Abs. 3 für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsvorstand, der von einer/einem Abteilungsvorsitzenden geleitet wird. Der Abteilungsvorstand besteht i.d.R. aus

  1. Abteilungsvorsitz
  2. Stellvertretendem Abteilungsvorsitz
  3. Kassierer/in
  4. Stellvertretendem/r Kassierer/in
  5. Schriftwart/in
  6. Stellvertretendem/r Schriftwart/in

(2)       Die Mitglieder einer Abteilung können einen Beirat für die Dauer von zwei Jahren wählen. Der Beirat kann z. B. aus

                        1. und 2. Notenwart

                        Vizechorleitung

                        Chronist

                        Fahnenträgern

                        Festausschuss

bestehen. Der Beirat hat beratende Funktion für den Abteilungsvorstand in allen internen Angelegenheiten.

(3)       Eine Abteilung führt selbständig ein eigenes Bankkonto.

(4)       Die Höhe der Mitgliedsbeiträge in einer Abteilung wird in der jeweiligen Abteilungsversammlung beschlossen.

§ 14     Die Chorleitung

(1)        Die Chorleitung wird von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt.

(2)       Die Chorleitung ist für die musikalische Arbeit des jeweiligen Chores verantwortlich. Sie stellt im Einverständnis mit dem jeweiligen Abteilungsvorstand die Programme auf und bestimmt das chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.

§ 15     Revisoren

Alljährlich wird in der ordentlichen Hauptversammlung ein Revisor oder eine Revisorin für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Beide amtierenden Revisoren haben vor einer ordentlichen Hauptversammlung die Jahresabrechnungen und den Jahresabschluss des Vereins und auch der Abteilungen zu prüfen und auf der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16     Mitgliederversammlungen

(1)       Die ordentliche Hauptversammlung

 

            1. Die Hauptversammlung findet alljährlich i.d.R. im Januar statt. Über den Termin entscheidet der Vorstand. Zur Hauptversammlung sind sämtliche aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins spätestens
                zwei Wochen vorher schriftlich (postalisch oder per E-Mail) mit Angabe einer Tagesordnung einzuladen.

            2. Die Hauptversammlung sollte i.d.R. folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

            TOP    1             Begrüßung durch die/den Vorsitzende/n, Gedenken der Verstorbenen

            TOP    2             Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

            TOP    3             Bericht des Vorstandes

            TOP    4             Ehrungen

            TOP    5             Bericht der Kassiererin und des Kassierers der Abteilungen

            TOP    6             Bericht der Revisoren und Antrag auf Entlastung des Vorstandes

            TOP    7             Wahlen

                                      - Wahl der Versammlungsleitung (alle 2 Jahre)

                                      - Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)

                                      - Wahl eines Revisors oder einer Revisorin (jährlich)

            TOP    8             Gestellte Anträge

            TOP    9             Verschiedenes

 

            3. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die
                Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und protokolliert. Vor einer Abstimmung ist den Mitgliedern Gelegenheit zu Wortmeldungen zu geben.
                Bei umfangreichen Diskussionen kann der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, über den sofort abzustimmen ist. Ein Antrag ist angenommen, wenn die erforderliche Mehrheit dafür stimmt.

(2)       Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der Vorstand Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung beantragen.

Der Vorstand muss dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Der Termin für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens acht Tage vorher schriftlich (postalisch oder per E-Mail) mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

(3)       Unbeschadet der Mitgliederversammlungen veranstalten Abteilungen mindestens jährlich eigene Abteilungsversammlungen in Anlehnung an Absatz 1.

(4)       Ein Vereinsmitglied kann sein Stimmrecht für Abstimmungen in einer ordentlichen Hauptversammlung oder in einer Abteilungsversammlung gemäß der Absätze 1 bis 3 schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.

§ 17     Kasse

Ein/e Kassierer/in hat die Kasse umsichtig und nach den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu führen und die Ausgaben zu belegen. Mehrbeträge sind nach Möglichkeit zinsbringend anzulegen.

§ 18     Auflösung des Vereins

(1)       Der Verein kann nur auf einer Mitgliederversammlung gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

(2)       Eine Abteilung kann ihre Auflösung auf einer Abteilungsversammlung gemäß § 16 Abs. 3 mit ¾ der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder beantragen und der Mitgliederversammlung gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 vorlegen,
           welche dann die Auflösung der Abteilung und die Übertragung ihres Vermögens auf eine andere Abteilung beschließt.

(3)        Bei Auflösung des gesamten Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Altenhilfe-Zentrum St. Clemens Münster-Hiltrup gGmbH, 48165 Münster, Patronatsstraße 2, das es unmittelbar und ausschließlich für
            gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19     Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 jeweils mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (§ 33 BGB). Lehnt eine Mitgliederversammlung eine vorgeschlagene Satzungsänderung ab, gilt diese Änderung als insgesamt abgelehnt. Die vorgesehenen Änderungen der Satzung sind den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 20     Inkrafttreten

Diese Satzung, mit ihrer ursprünglichen Fassung vom Januar 1995 mit den Änderungen vom August 1999, vom Januar 2004, vom Januar 2014, vom Mai 2019 und vom 07.11.2023 hat die Mitgliederversammlung am 07.11.2023 beschlossen. Sie wird ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Alle älteren Satzungen werden mit dieser Ausgabe ungültig.

Münster-Hiltrup,  07.11.2023

Der Vorstand des MGV 1848 Hiltrup e.V.

 

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster am 11.03.2024, Az. VR 4077 F7