Satzung

§ 1 Name, Sitz und Bundesorganisation

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Männergesangverein 1848 Hiltrup e.V.“  Er hat seinen Sitz in 48165 Münster–Hiltrup. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Mitglied im Deutschen Chorverband e.V.

§ 2 Vereinszweck

Der MGV bezweckt die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Zur Erreichung seiner Ziele hält er regelmäßig Gesangsstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Weiterhin kann er innerhalb seiner Vereinsstruktur musikalische Untergruppierungen oder weitere Chorgattungen bilden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit des Chores ist gemeinnützig. Sie wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zur Pflege von Kunst und Kultur ausgeübt.

§ 3 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Ämter, außer dem der Chorleitung, sind Ehrenämter ohne Entgelt. Auslagen für den Verein werden nur nach Vorlage entsprechender Belege vergütet.

§ 4 Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

(1) aktiven (singenden) Mitgliedern
(2) Ehrenmitgliedern

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktive Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden.
  2. Nach einer Probezeit, wobei Voraussetzung ist, dass 8 Übungsstunden besucht worden sind, entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme innerhalb der jeweiligen Gesangsstunde.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
  4. Für Personen, die schon einmal Mitglied im Verein waren und ohne stichhaltigen Grund ausgeschieden sind, gilt das unter § 6 (1) 1. gesagte nicht. Diese können nur erneut Aufnahme finden, wenn sie sich beim Vorstand ordnungsgemäß anmelden. Eine Abstimmung  hat in der jeweiligen Untergruppierung in diesem Fall nach einer Probezeit von 8 Übungsstunden grundsätzlich durch Stimmzettel zu erfolgen und muss von mindestens ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder befürwortet werden.

(2) Ehrenmitgliedschaft

  1. Zum Ehrenmitglied kann eine Sängerin oder ein Sänger ernannt werden, wenn sie oder er mindestens 20 Jahre aktiv dem Verein angehört und sich besondere Verdienste um den MGV erworben hat. Anträge sind mit schriftlicher Begründung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit in einer Mitgliederversammlung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2.
  2. Passive Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, können aber Förderer des Vereins werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, zum Wohl des Vereins beizutragen, seine Interessen nach innen und außen zu fördern, die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen und die Vereinssatzung aktiv mitzutragen.

(2) Die aktiven Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Gesangstunden, Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Auszubildende und Studenten können auf Antrag durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, Vorschläge zur Gestaltung des Vereinslebens zu machen und Anträge zu stellen.

(2) Stimm- und Wahlrecht haben alle Mitglieder des Vereins.

(3) Der Verein gestaltet auf Wunsch besondere Anlässe im Mitgliederkreis, wie z.B. Hochzeiten, runde Geburtstage und Beisetzungen durch Chorgesang, in Absprache mit den betreffenden Mitgliedern, bzw. Familien.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
  2. Der Vorstand kann Mitglieder, die fortgesetzt den Gesangstunden ohne hinreichende Entschuldigung fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen, nach vorangegangener schriftlicher Mahnung von der Mitgliedschaft ausschließen.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins nachweisbar schädigen oder das Zusammenleben innerhalb des Vereins nachhaltig stören, von der Mitgliedschaft ausschließen.

(2) In den Fällen unter Abs.(1) Ziff. 1. bis 3. sind rückständige Beiträge, sowie der Beitrag für den laufenden Monat, innerhalb eines Monats zu zahlen.

(3) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein.

(4) Auf schriftlichen Antrag beim Vorstand kann die aktive Mitgliedschaft auf Zeit ruhen, sofern stichhaltige Gründe privater oder beruflicher Art vorliegen, ohne dass die Mitgliedschaft erlischt.

§ 10 Förderer des Vereins

(1) Förderer des Vereins können Personen werden, die mit einem freiwilligen Beitrag den Verein ideell und finanziell unterstützen wollen, ohne aktiv mitzusingen.

§ 11 Datenschutzbestimmungen

(1) Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Ausschließlich folgende Daten werden gespeichert und verarbeitet:

  • Name, Vorname, Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Kommunikationsdaten (Telefon-, Mobilfunknummer, Emailadresse)
  • Funktion im Verein
  • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
  • Ehrungen

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

(2) Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

(3) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

(4) Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Chorverband Münster Stadt und Land e.V., den Chorverband NRW e.V. und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

(5)       Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.

§ 12 Der Vorstand

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur Leitung der Angelegenheiten des Vereins, wählen die Mitglieder in ihrer Hauptversammlung einen Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Kassenwart
2. Kassenwart
1. Schriftwart
2. Schriftwart           

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat für den Verein alleiniges Vertretungsrecht. Bei Rechtsgeschäften über 2.000,- € vertritt der Vorstand mehrheitlich den Verein, wobei sich bei der Mehrheit der erste oder zweite Vorsitzende befinden muss. Der Verein ist regelmäßig über derartige Geschäftsvorgänge sowie über beabsichtigte finanzielle Verpflichtungen zu unterrichten.

(4) Auf seinen Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Bei Fragen, welche die musikalische Arbeit des Chores betreffen, sollen Chorleiter und Vizechorleiter beratend hinzugezogen werden.

(6) Weiterhin wählen die Mitglieder in ihrer Hauptversammlung einen Beirat für die Dauer von zwei Jahren. Der Beirat besteht aus dem

1. Notenwart
2. Notenwart
Vizechorleiter
Chronist
Fahnenträger
Festausschuss

Der Beirat hat beratende Funktion für den Vorstand in allen chorinternen Angelegenheiten.

(7) Eine Untergruppierung bildet für sich in Anlehnung an die Absätze 2 und 6 ein Leitungsgremium sowie ggf. ein Beratungsgremium, wobei das Leitungsgremium von einer Sprecherin bzw. einem Sprecher geleitet wird.

§ 13 Die Chorleitung

(1) Die Chorleitung wird von der Hauptversammlung gewählt und muss von ihr in jedem Jahr bestätigt werden.

(2) Die Chorleitung ist für die musikalische Arbeit des Chores verantwortlich. Sie stellt im Einverständnis mit dem Vorstand die Programme auf und bestimmt das chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.

§ 14 Revisoren

Alljährlich wird in der ordentlichen Hauptversammlung ein Revisor oder eine Revisorin für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Beide amtierenden Revisoren haben vor einer ordentlichen Hauptversammlung die Jahresabrechnungen und den Jahresabschluss auch der Untergruppierungen zu prüfen und auf der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15 Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung findet alljährlich im Januar statt. Über den Termin entscheidet der Vorstand. Zur Hauptversammlung sind sämtliche aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.

2. Die Hauptversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

TOP 1 - Begrüßung durch den Vorsitzenden und Gedenken der Verstorbenen
TOP 2 - Protokoll der letzten Hauptversammlung
TOP 3 - Ehrungen
TOP 4 - Bericht der Kassenwarte
TOP 5 - Jahresbericht des Schriftwarts
TOP 6 - Bericht der Revisoren und Antrag auf Entlastung des Vorstandes
TOP 7 - Bericht der Chorleitung
TOP 8 - Wahlen
           - Wahl der Versammlungsleitung (alle 2 Jahre)
           - Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
           - Wahl der Chorleitung (jährlich)
           - Wahl eines Revisors oder einer Revisorin (jährlich)
TOP 9 - Gestellte Anträge
TOP 10 - Verschiedenes

3. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Vor einer Abstimmung ist den Mitgliedern Gelegenheit zu Wortmeldungen zu geben. Bei umfangreichen Diskussionen kann der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, über den sofort abzustimmen ist. Die Diskussion ist abgeschlossen, nachdem ein Sprecher jeder Diskussionspartei noch einmal gehört ist. Abstimmungen durch Handaufheben haben in der Weise zu erfolgen, dass zunächst die „Fürstimmen“ abzufragen sind. Ein Antrag ist angenommen, wenn die erforderliche Mehrheit dafür stimmt.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Nach Bedarf kann der Vorstand Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand muss dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Der Termin für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens acht Tage vorher in einer Gesangsstunde mit Tagesordnung bekanntzugeben.

(3) Unbeschadet der Mitgliederversammlungen können Untergruppierungen eigene Versammlungen in Anlehnung an Absatz 1 veranstalten.

(4) Ein Vereinsmitglied kann sein Stimmrecht für Abstimmungen in einer ordentlichen Hauptversammlung oder in einer Versammlung gemäß der Absätze 2 oder 3 schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.

§ 16 Kasse

Der Kassenwart hat die Kasse umsichtig und nach den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu führen und die Ausgaben zu belegen. Mehrbeträge sind nach Möglichkeit zinsbringend anzulegen.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur auf einer Mitgliederversammlung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

(2) Eine Untergruppierung kann ihre Auflösung auf einer Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 mit ¾ der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder beantragen und der Mitgliederversammlung gemäß Absatz 1 vorlegen, welche dann die Auflösung beschließt.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Altenhilfe-Zentrum St. Clemens Münster-Hiltrup gGmbH, 48165 Münster, Patronatsstraße 2, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18     Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 jeweils mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (§ 33 BGB).

Lehnt eine Mitgliederversammlung eine vorgeschlagene Satzungsänderung ab, gilt diese Änderung als insgesamt abgelehnt.

Die vorgesehenen Änderungen der Satzung sind den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung, mit ihrer ursprünglichen Fassung vom Januar 1995 mit den Änderungen vom August 1999, vom Januar 2004 und vom Januar 2014 hat die Mitgliederversammlung am 25. Mai 2019 beschlossen. Sie wird ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Alle älteren Satzungen werden mit dieser Ausgabe ungültig.

Münster-Hiltrup, 25. Mai 2019
Der Vorstand des MGV 1848 Hiltrup e.V.